Die Fakten sind bekannt

– die Trinkwasserverordnung, Fassung vom 23.09.2013, erhebt Anforderungen an den Umgang mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“,

– die Verantwortung zur Schaffung der Hygienesicherheit liegt beim Betreiber,

– mikrobiologische und chemische Verunreinigungen führen zu Schadenfällen.

Die nachstehenden Ausführungen befassen sich mit der Stimmigkeit der Trinkwasserverordnung im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und die den Betreibern der Anlagen abzuverlangenden Pflichtleistungen.

1. Die gesetzlichen Anforderungen

Die Trinkwasserverordnung – TWV regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser das für den menschlichen Gebrauch vorgesehen ist. Dieses Wasser muss geeignet sein – ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit – getrunken oder verwendet werden zu können. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieses dann gegeben ist, wenn z.B. Mikroorganismen oder Stoffe in einer Anzahl / Konzentration vorhanden sind, die eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht erwarten lassen.
Der Gesetzgeber berücksichtigt hierbei selbstverständlich, dass das Wasser in den Wasserversorgungsanlagen nicht steril sein kann und auch nicht muss.
Zur Sicherstellung dieser Anforderungen verpflichtet die Verordnung den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage gem. dem Stand der Technik zu handeln. Handeln umfasst hierbei das Errichten der Anlage, die betriebliche Nutzung und die fachgerechte Instandhaltung durchzuführen. Dazu sind Baupläne und Planungsunterlagen vorzuhalten, Wartungsarbeiten durchzuführen und die in der Instandhaltung eingesetzten Personen zu schulen. Konkret ergibt sich aus dem Anhang II der TWV wie sich Untersuchungsumfang und Untersuchungshäufigkeit darstellen. Hinsichtlich der Eigenkontrolle hat sich der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage daran zu orientieren. Zur Absicherung der Einhaltung der Eigenkontrolle hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage den Abnehmern Informationen über die konkreten Untersuchungsergebnisse mitzuteilen hat.

2. Betreiber

Wer ist Betreiber einer Wasserversorgungsanlage?

Zunächst orientiert sich die haftungsrechtliche Zuordnung am Eigentum.

Daneben kann durch vertragliche Regelungen eine Übertragung der dem Eigentümer obliegenden Pflichten auf einen Dritten erfolgen. In der GEFMA Richtlinie 190 Österreich (Ausgabe 2013-6) wird als Betreiber derjenige beschrieben, der eine bestimmte Tätigkeit ausübt. Dieses kann eine natürliche oder juristische Person in der Gestalt einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein, die als Vertragspartei die Verantwortung für den Betrieb trägt. Ferner wird hierin ausgeführt, dass es zu den speziellen Pflichten eines Gebäudebetreibers gehört bzgl. der Verteilung und Bereitstellung von Trinkwasser die Überwachung einzubringen, die für die Einhaltung der notwendigen Hygiene und der Durchführung der hierzu gehörenden Maßnahmen erforderlich ist. Besondere Anforderungen treffen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, deren Abnehmergruppe Menschen mit erhöhtem Risiko sind (z.B. immungeschwächte Patienten). Besondere Risiken bestehen darüber hinaus in Gebäuden mit Wasserversorgungsanlagen, die in größerem Maße Personen beherbergen. Der jeweilige Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sich im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen ein klares Bild von dem Bestand der Anlage zu verschaffen und stets aktuelle Kenntnisse von den betrieblichen Gegebenheiten derselben vorzuhalten. Die Anlagen haben gem. der gesetzlichen Forderungen dem Stand der Technik zu entsprechen. Mit dem Stand der Technik wird das Wissen zum Ausdruck gebracht, dass einerseits auf profunden Kenntnissen des eigenen Handwerks beruht, andererseits neuzeitliche Erkenntnisse mit in das weitere Handeln einbeziehen, damit ein höherer Sicherheitsstandard als der bisherige erreicht werden kann.

3. Mikrobiologische und chemische Verunreinigungen

Bereits in der ÖNORM B 5019 Ausgabe 2007 werden fachkundige Angaben zur Hygienerelevanz von Planung, Ausführung, Betrieb, Wartung, Überwachung und Sanierung von zentralen Trinkwasser-Erwärmungsanlagen gemacht. Die baulichen Maßnahmen werden neben den betrieblichen Maßnahmen dargestellt. Darum ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage – neben der Bestandsdokumentation – auch eine Betriebsdokumentation vorhält. Ergebnisse der Temperaturmessungen, Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen und insbesondere Leerstände sind hierin zu dokumentieren. Eine stark reduzierte Wasserentnahme über einen Zeitraum von einigen Tagen, einigen Wochen und einigen Monaten ist unterschiedlich zu werten und unterschiedlich zu handhaben und eine Handhabung kann nur erfolgen, wenn aktuelle Kenntnisse von einer stark reduzierten Wasserabnahme oder gar von der Stagnation in der Anlage gegeben sind. Als Mitverfasser der VDI/DVGW-Richtlinie 6023 vom April 2013 sei mir der Hinweis erlaubt, dass im Hinblick auf die Hygiene in Trinkwasserinstallationen eine Richtlinie existiert, die sich mit den Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen befasst. Konkret werden die Grundlagen der Hygiene in mikrobiologischer und chemischer Hinsicht dargestellt.

Es werden Hinweise für die Nutzungs- und Betriebsweise, die Instandhaltung sowie zur Qualifikation und Schulung des Personals gegeben.
Es sei dem Juristen abschließend zugestanden, dass er die Stimmigkeit des technischen Regelwerks und der Vorgaben aus der TWV erkennt und deshalb um der Vernunft willen einfordert, dass die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen dass ihnen Mögliche und Zumutbare tun, um Schäden Dritter vorzubeugen.